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  • · Fachbeitrag · Lohngleichheit als EU-Vorgabe

    Entgelttransparenzrichtlinie ab Juni 2026: Das müssen Sie als Arbeitgeber wissen, Teil 1

    Am 7.6.26 ist die Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen abgelaufen. Ein deutsches Umsetzungsgesetz liegt jedoch weiterhin nicht vor. Nach aktuellen Verlautbarungen ist mit einem Inkrafttreten der Neuregelung Anfang 2027 zu rechnen. Das ist für kleinere und mittelständische Kanzleien kein Grund zur Entspannung, sondern Anlass für erhöhte Wachsamkeit. 

    Aktueller Stand der Entgelttransparenzrichtlinie

    Zwar entfaltet die Richtlinie als solche nach Fristablauf keine unmittelbare Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Art. 157 AEUV hingegen ist unmittelbar anwendbar und kann von Beschäftigten gegenüber jedem Arbeitgeber, privat oder öffentlich, unmittelbar geltend gemacht werden. Die weiterreichenden Transparenz- und Verfahrenspflichten der Richtlinie, die über Art. 157 AEUV hinausgehen, werden erst mit nationaler Umsetzung verbindlich. Dennoch ist damit zu rechnen, dass sie schon vor Inkrafttreten eines Umsetzungsgesetzes als Auslegungsmaßstab für geltendes Recht herangezogen werden.

     

    Die Richtlinie (EU) 2023/970 trat am 6.6.23 in Kraft. Sie stärkt den in Art. 157 AEUV und der Richtlinie 2006/54/EG verankerten Grundsatz „Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ durch ein kohärentes Transparenz-, Bewertungs- und Durchsetzungsregime. Die Umsetzungsfrist endete am 7.6.26. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung die Richtlinie durch eine umfassende Novellierung des EntgTranspG umsetzen wird. Für tarifgebundene Arbeitgeber werden Erleichterungen diskutiert, die für typische Kanzleien in der Regel keine Rolle spielen. Eine auf den offiziellen Seiten auffindbare Fassung eines Referentenentwurfs existierte zum Redaktionsschluss (Stand: Juni 2026) nicht.