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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    Gesetzliche Unfallversicherung gilt auch im Homeoffice

    | Aufgrund der aktuellen Corona-Krise ermöglichen viele Kanzleiinhaber ihren Beschäftigten, von zuhause aus zu arbeiten. Aber was ist, wenn im häuslichen Umfeld ein Unfall passiert? Wann ist es ein Arbeitsunfall und wann nicht? |

     

    Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht ‒das BSG spricht hier von der Handlungstendenz. Das heißt z. B.: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche ‒ das heißt private ‒ Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.

     

    Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht ganz einfach. Es stellt sich z. B. die Frage, welche Wege im Homeoffice versichert sind. Einige Urteile des BSG hat es dazu schon gegeben. So gelten die Wege zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme in der Küche als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und sind damit im Homeoffice nicht versichert.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Was Unternehmen und Beschäftigte tun können, um die Arbeit im Homeoffice sicher und gesund zu gestalten, dazu gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Tipps

     

    Quelle

    • BGW
    Quelle: ID 46534233