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  • · Fachbeitrag · Beschäftigtendatenschutz

    Wichtige Praxishinweise für Ihre Kanzlei zum Beschäftigtendatenschutz, Teil 1

    von RAin Heike Mareck, Dortmund

    | Datenschutzgesetze zählen nicht zu den Schriftstücken mit hohem Unterhaltungswert. Aber gerade jetzt läuft hier der Countdown: Denn am 25.5.18 wird erstmals die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wirksam. Und die gilt neben dem neuen BDSG auch für (fast) alle Unternehmen. Ein wichtiger Teilbereich ist der Beschäftigtendatenschutz. Wie gut ist Ihre Kanzlei darauf vorbereitet? In dieser Serie erhalten Sie Tipps zur optimalen Umsetzung des Beschäftigtendatenschutzes in Ihrer Kanzlei. |

    1. Ausgangslage

    Am 25.5.18 wird die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten sein. Um ein reibungsloses Zusammenspiel der Verordnung mit dem deutschen Datenschutzrecht sicherzustellen, musste flankierend das bisherige deutsche BDSG überarbeitet werden. Das BDSG n.F. tritt nun ebenfalls am 25.5.18 in Kraft. Insbesondere im Beschäftigtendatenschutz hält die DS-GVO Öffnungsklauseln zugunsten des nationalen Gesetzgebers bereit. Da das BDSG n.F. einige Querverweise auf die DS-GVO enthält, gilt es zukünftig, zwei datenschutzrechtliche Normen im Auge zu behalten.

    2. Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz in der DS-GVO

    Die DS-GVO verfügt über keine speziellen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz. Vielmehr verweist sie in Art. 88 darauf, dass die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften schaffen können. Art. 88 Abs. 1 DS-GVO nennt Regelungen für die Datenverarbeitung zum Zwecke