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  • · Fachbeitrag · Arbeitsvertrag

    Arbeitszeit und Umgang mit Überstunden regeln

    von RA Joachim Schwede, Aichach

    • 1. Fehlt eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Bestimmung hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit, ist eine Klausel mit dem Wortlaut, der „Arbeitnehmer wird in Vollzeit beschäftigt“, so auszulegen, dass die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 40 Wochenstunden nicht übersteigt.
    • 2. Steht zudem fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers hin geleistet wurden, kann aber der Arbeitnehmer seiner Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht vollständig genügen, darf der Mindestumfang dieser Überstunden vom Gericht geschätzt werden.
     

    Sachverhalt

    Der Kläger ‒ Arbeitnehmer (ArbN) ‒ forderte von seiner Arbeitgeberin (ArbG), der Beklagten, seine Überstunden zu vergüten. Der Arbeitsvertrag gab keine Stundenzahl für die Arbeitszeit an, regelte aber, dass der Kläger „in Vollzeit“ beschäftigt werde. Das ArbG wies die Klage ab. Das LAG hat auf die Berufung des Klägers der Klage teilweise stattgegeben. Es sprach ihm nach § 287 ZPO für 108 (von 650 geltend gemachten) Überstunden rund 1.100 EUR brutto zu. Das BAG wies die Revision der Beklagten ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Bestimmungen im Arbeitsvertrag zu Art und Dauer der Tätigkeit sind wie Allgemeine Geschäftsbedingungen nach §§ 305c Abs.  2, 306 bis 309 BGB zu behandeln. Dass „der Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt“ wird, wird so ausgelegt, dass er regelmäßig nicht mehr als 40 Wochenstunden arbeitet. Zugrunde gelegt werden eine Arbeitswoche von fünf Tagen und je ein Arbeitstag von acht Stunden (§ 3 S. 1 ArbZG).