Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Eingescannte Unterschrift reicht nicht für Befristung des Arbeitsvertrags

    | Der Scan einer Unterschrift reicht nicht aus, um einen Arbeitsvertrag wirksam zu befristen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag nur für wenige Tage geschlossen worden ist (LAG Berlin-Brandenburg 16.3.22, 23 Sa 1133/21, Abruf-Nr. 228666 ). |

     

    Die Befristung sei mangels Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Schriftform i. S. v. § 126 BGB erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qeS. Der Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans, liege insbesondere keine Eigenhändigkeit vor. Werde der Vertrag später eigenhändig unterzeichnet, würde die Befristung dennoch nicht wirksam. Die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede müsse vielmehr vor Vertragsbeginn erfolgen. Wegen der unwirksamen Befristung bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch eine Kündigung fort.

    Quelle: ID 48583622