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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Die Änderungen durch das NachwG zum 1.8.22

    von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    | Zum 1.8.22 ist mit dem Nachweisgesetz (NachwG) auch im deutschen Arbeitsrecht die EU-Richtlinie 2019/1152 umgesetzt worden. Sie will laut Gesetzgeber „transparente und vorhersehbare Beschäftigung fördern“ und sieht dazu vor, dass Arbeitnehmer schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden. Betroffen hiervon sind Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1.8.22 beginnen. Aber auch Arbeitnehmer, die schon jetzt in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen entsprechend unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern. |

    1. Diese Grundsätze sind neu

    Das NachwG gibt es schon seit 1995. Die bisherige Fassung sah bereits vor, dass bestimmte Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer schriftlich zu übermitteln sind. Während Arbeitgeber dafür bislang einen Monat Zeit hatten (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG), werden sie jetzt bereits am ersten Arbeitstag diese Niederschrift vorlegen müssen. Nicht geändert wurde das Schriftformerfordernis, was in Zeiten der Digitalisierung eher anachronistisch erscheint.

     

    Bislang fehlten im NachwG Sanktionsmöglichkeiten. Dies hat der Gesetzgeber nun nachgeholt: Wenn Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushändigen, wird dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden.