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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitszeugnis: Unterschrift des Personalleiters reicht aus

    | Auch in Kleinbetrieben, z. B. Anwaltskanzleien, reicht die Unterschrift des Personalleiters anstelle des Arbeitgebers auf dem Arbeitszeugnis aus. Das gilt selbst, wenn der Arbeitgeber persönlich zur Zeugniserteilung verurteilt worden ist. Das hat das LAG Schleswig-Holstein am 23.5.16 entschieden (1 Ta 68/16, Abruf-Nr. 188171 ). |

     

    Eine Ärztin, die eine kleine Arztpraxis führte, war dazu verurteilt worden, einer Angestellten ein Zwischenzeugnis auszustellen. Das Zeugnis, das die Angestellte daraufhin erhielt, war vom Sohn der Ärztin als Personalleiter der Praxis unterzeichnet worden. Auf die Unterschrift folgten maschinenschriftlich der Nachname und die Funktion „Personalleiter“. Da die Ärztin das Zeugnis nicht persönlich unterzeichnet hatte, erhob die Angestellte Klage. Vor dem Arbeitsgericht Elmshorn bekam sie recht. Gegen das Urteil legte die Ärztin vor dem LAG Schleswig-Holstein erfolgreich Beschwerde ein. Das LAG war der Auffassung, dass der Arbeitgeber auch einen Vertreter des Unternehmens beauftragen dürfe, das Zeugnis zu erstellen und zu unterzeichnen.

     

    MERKE | In diesem Fall muss das Vertretungsverhältnis die Funktion des Vertreters im Unternehmen angeben. Dabei ist unerheblich, dass der Inhaber zur Zeugniserteilung verurteilt wurde.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 182 | ID 44337623