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  • · Fachbeitrag · Bewertungsportale

    BGH bestätigt: Online-Bewertungen zulässig

    von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Bewertungsportale im Internet beschäftigen Anwälte und Gerichte immer häufiger. Nicht nur Mandanten wie Lehrer und Ärzte, auch Anwälte selbst werden immer häufiger online bewertet. Anhand aktueller Urteile des BGH (zuletzt BGH 23.9.14, VI ZR 358/13, Abruf-Nr. 143156 ) erläutert dieser Beitrag die einschlägige Rechtsprechung und liefert wertvolle Informationen zum anwaltlichen Umgang mit dem Thema. |

    1. Grundsatz: Portalbetreiber dürfen Daten verwenden

    Erst kürzlich musste der BGH über die Datenerhebung und -verwendung eines Arztes durch die Betreiberin eines Internetportals zur Arztsuche und -bewertung entscheiden und erklärte sie für zulässig (23.9.14, VI ZR 358/13, Abruf-Nr. 143156). Der Kläger wurde im Internet mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet und bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er vor Gericht vergeblich die Unterlassung der Veröffentlichung aller ihn betreffenden Daten und die vollständige Löschung seines Profils.

     

    Der BGH entschied, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (hier: des klagenden Arztes) nicht das der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Daher sei diese nach § 29 Abs. 1 BDSG zur Erhebung, Speicherung und Nutzung sowie nach § 29 Abs. 2 BDSG zur Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar könnten Interneteinträge den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch des Bewerteten negativ beeinflussen. Das öffentliche Informationsinteresse über seine Leistungen sei aber ganz erheblich. Zudem berührten die für den Portalbetrieb erhobenen, gespeicherten und übermittelten Daten den Kläger nur in seiner sogenannten Sozialsphäre, also einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier müsse sich der Einzelne auf die Beobachtung durch die Öffentlichkeit und auf Kritik einstellen. Die Möglichkeit zur anonymen Nutzung sei dem Internet immanent.