· Nachricht · Wiedereinsetzung
Müssen Anwälte „stichprobenartig“ kontrollieren?
Viele Anwälte glauben, dass eine klare, schriftliche Arbeitsanweisung für ihr Personal genügt. Dabei betonen der BGH (18.3.25, X ZB 8/21, Abruf-Nr. 247611 ) und das BVerwG (12.6.26, 3 B 33.25, Abruf-Nr. 256013 ), dass der Umgang mit Fristen und fristwahrendem Postausgang stichprobenartig zu überwachen ist – und vor allem: wie der Anwalt dies genau tut.
Im Fall vor dem BVerwG war eine Berufungsbegründungsfrist versäumt worden. Die Mitarbeiterin hatte die falsche EGVP-Adresse eingegeben. Der Anwalt gab in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung zwar an, dass die Vorgänge rund um den Versand per beA stichprobenartig geprüft werden – schob dann aber nach: Die Kontrollen werden nicht dokumentiert und er erinnere sich nicht an diese konkrete Kontrolle.
Selbst wenn in der Kanzlei eine Arbeitsanweisung zum Postausgang besteht, muss der Anwalt wenigstens stichprobenartig in regelmäßigen Abständen kontrollieren, ob sie eingehalten wird. Im Wiedereinsetzungsantrag muss er darlegen, wie und in welchen Abständen diese Kontrollen erfolgen. Zwar sind die Kontrollpflichten beim Postausgang geringer als bei der Berechnung von Fristen. Ganz entfallen sie aber nicht.
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