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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    BGH bestätigt: Anwaltsvertrag kann ein Fernabsatzgeschäft sein

    | Seit einigen Jahren wird in Rechtsprechung und Literatur die Frage diskutiert, ob für den Anwaltsvertrag die Regeln des Fernabsatzrechts gelten. Dazu hat nun auch der BGH Stellung genommen. |

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte hatte sich an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Die i.GmbH bot ihm schriftlich an, Ansprüche gegen die Gesellschaft durchzusetzen. Beigefügt war u. a. eine auf die Klägerin lautende Rechtsanwaltsvollmacht. Die Klägerin hatte der i.GmbH Blankoformulare für eine Vielzahl von potenziell zu werbenden Mandanten zur Verfügung gestellt. Der Beklagte schickte die Vollmacht unterzeichnet an die i.GmbH, die sie an die Klägerin weiterleitete. Die Klägerin machte mittels eines Serienbriefs die Ansprüche erfolglos gegenüber der Fondsgesellschaft geltend. Kontakt mit dem Beklagten nahm sie nicht auf. Später stellte sie ihre Tätigkeit mit einer 1,3 Geschäftsgebühr in Rechnung. Der Beklagte wies die Forderung zurück. Hilfsweise widerrief er die Vollmacht. Die Honorarklage blieb in allen Instanzen erfolglos.

     

    • 1. Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.
    • 2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.