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  • · Nachricht · Rechtsmittel

    Wann ist eine Berufung ausreichend begründet?

    | Überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung, verletzt es sachgrundlos den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (BGH 13.4.21, VI ZB 50/19, Abruf-Nr. 222626 ). |

     

    Ein Berufungskläger muss konkret die Umstände bezeichnen, aus denen sich seiner Ansicht nach die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Nötig sind eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche Punkte des angefochtenen Urteils er bekämpft, und Ausführungen dazu, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt ‒ und zwar zu jeder selbstständigen rechtlichen Erwägung, auf die das Erstgericht die Klageabweisung gestützt hat (BGH 27.10.20, VI ZB 6/20, Abruf-Nr. 219062). Es reicht nicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.

     

    Besondere formale Anforderungen bestehen hierbei nicht. Auch ist es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Wird eine Berufung als unzulässig verworfen, ist für bloße Hilfserwägungen zur Unbegründetheit regelmäßig kein Platz mehr. Das Revisionsgericht muss sie konsequenterweise ignorieren (BGH 24.3.21, XII ZB 430/20, Abruf-Nr. 222629). Eine Ausnahme gilt nur für „doppelt relevante Tatsachen“, also unstreitige Umstände, die auch für Zulässigkeitsfragen Bedeutung haben (BGH 29.9.17, V ZR 19/16, Abruf-Nr. 198720).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 129 | ID 47432569