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  • · Fachbeitrag · Prozesstaktik

    Das können Sie in der Hauptverhandlung noch gegen eine Einspruchsverwerfung tun

    | Das Szenario ist vielen Verteidigern im Bußgeldverfahren bekannt: In der Hauptverhandlung erscheint der Betroffene nicht und der Amtsrichter droht, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen. Für den Verteidiger stellt sich dann die Frage, ob er noch etwas retten kann. Antwort gibt darauf ein Beschluss des KG. |

     

    Sachverhalt

    Gegen den Betroffenen war wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden. Seinen Einspruch hat das AG nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene u. a., dass § 74 Abs. 2 OWiG verletzt wurde. Dazu trägt er folgendes Geschehen in der Hauptverhandlung vor:

     

    Der Betroffene war zur Hauptverhandlung nicht erschienen, wohl aber sein Verteidiger. Eine schriftliche Verteidiger- oder Vertretervollmacht befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Akten. Der Verteidiger versicherte aber mündlich, vom Betroffenen „umfassend bevollmächtigt“ zu sein. Er verfasste eine kurze Erklärung („Hiermit erteile ich Herrn RA pp. besondere Terminsvollmacht“), die er „i. V.“ im eigenen Namen unterzeichnete. Sodann bekundete der Rechtsanwalt, sein Mandant räume ein, gefahren zu sein, und er wolle sich nicht weiter einlassen. Schließlich beantragte der Verteidiger, den Betroffenen von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens zu entbinden (§ 73 Abs. 2 OWiG).