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  • · Nachricht · Prozessrecht

    Partei per Video zuschalten? Möglich, aber nicht verbindlich ...

    | Eine praktische Sache: Hält sich der Mandant im Ausland auf, kann er nach § 128a ZPO in einer mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme via Videokonferenz zugeschaltet werden. Dann muss er nicht persönlich vor Gericht erscheinen. Häufig wird allerdings übersehen: Gerichte können, müssen diese technische Möglichkeit aber nicht zwingend anbieten. |

     

    Die mögliche Fernübertragung geht auf das „Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren“ (2013) zurück. Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, die notwendige technische Infrastruktur auch vorzuhalten. Denn mit dem Gesetz sollten die Prozessordnungen (vgl. § 91a FGO, § 102a VwGO, § 110a SGG, § 58b, § 233 Abs. 2 StPO) für diese technische Möglichkeit lediglich geöffnet werden.

     

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Länderliste mit Gerichten und ihren Videokonferenzanlagen (Stand: 24.1.18) ist hier abrufbar: www.iww.de/s408. Sofern sich abzeichnet, dass Ihr Mandant beispielsweise wegen eines Auslandsaufenthalts per Video zugeschaltet werden könnte, sollten Sie sich bei den Videokonferenz-Beauftragten der Justizbehörden frühzeitig über den Ablauf informieren.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Anwaltsblatt 5/13: Auf dem Weg von der mündlichen Verhandlung zur Videokonferenz (www.iww.de/s409)
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 67 | ID 45131808