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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Gericht ist kein „Akten-Spürhund“, muss aber leicht zu findende Anlagen berücksichtigen

    | Muss der Anwalt eine bereits in den Gerichtsakten steckende Anlage in der Berufungsinstanz erneut in den Schriftsatz integrieren? Nein, er darf auf sie verweisen. Aber sie muss für das Gericht leicht auffindbar, aus sich heraus verständlich sein und den benannten Anspruch konkret stützen. Das hat jetzt der BGH entschieden. Demnach sind Gerichte zwar nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die klageweise geltend gemachten Ansprüche zu konkretisieren. Dies war in der aktuellen Entscheidung aber auch nicht notwendig. |

    1. Anwalt klagt in Verkehrsunfallsache

    In dem aktuellen BGH-Fall (2.10.18, VI ZR 213/17, Abruf-Nr. 206310) hatte der Anwalt für seine schwerstverletzte Mandantin umfangreiche Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht (Haushaltsführungsschäden, Verdienstausfall, Fahrtkosten, Rentenzahlung). Das LG hatte die Klage abgewiesen. Das Kammergericht wies die Berufung der Klägerin hiergegen gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Ihre Nichtzulassungsbeschwerde hatte jedoch Erfolg.

     

    In der ersten Instanz hatte die Mutter der Klägerin auf nicht einmal einer Seite den Tagesablauf der Klägerin zusammengefasst, wie er sich vor dem Unfall darstellte. Diese Zusammenstellung hatte der Anwalt der Klägerin zu den Akten gereicht, um den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden zu dokumentieren. Auf diese Anlage bezog sich der Anwalt dann auch in der Berufungsbegründung. Das Berufungsgericht war der Meinung, der Vortrag sei nicht hinreichend substanziiert. Es sei nicht vorgetragen worden, welche konkreten Arbeiten die Klägerin vor dem Unfall im Haushalt verrichtete und wie lange diese jeweils dauerten. Die besagte Anlage mit dem geschilderten Tagesablauf erwähnte sie dabei nicht. Die Klägerin sah damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.