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  • 30.11.2023 · Nachricht · Prozessrecht

    Bei fehlender ladungsfähiger Anschrift ist die Klage unzulässig

    | Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus. Erforderlich ist eine Anschrift, unter der die klagende Partei zu erreichen ist, sich damit dem Verfahren stellt und dieses nicht verdeckt führt (BGH 7.7.23, V ZR 2210/22, Abruf-Nr. 238379 ). |