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  • · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    Müssen Gutachter ran, wird die Erfolgsaussicht meistens bejaht

    | Kennen Sie das? Sozialgerichte lehnen PKH-Anträge oft ab, da die Klage ohne Erfolgsaussicht sei. Weist der Anwalt auf noch offene medizinische Fragen bezüglich seines Mandanten hin, muss das Gericht häufig Ärzte als Zeugen oder Gutachter hinzuziehen. In diesem Moment liegt meistens doch die Erfolgsaussicht vor und es gibt PKH (LSG Baden-Württemberg 22.2.22, L 8 SB 2987/21 B, Abruf-Nr. 238721 ). |

     

    Die Klägerin hatte PKH beantragt, um das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) zu erhalten. Die bei ihr diagnostizierte COPD (chronisch-obstruktive Lungenerkrankung) sei ein anerkannter Grund dafür. Das Gericht durfte insofern fehlende Arztbehandlungen nicht gleich derart interpretieren, dass sich die Erkrankung der Klägerin verbessert hatte. Zumal sie eine Verschlechterung klar vorgetragen und ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hatte. Das Gericht hätte hier gemäß seiner Amtsermittlungspflicht weiter aufklären müssen (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 414 ZPO). Sozialgerichte können dabei zwar auf medizinische Arzt- und Befundberichte aus dem Widerspruchsverfahren zurückgreifen. Beantworten diese aber nicht die offenen Fragen (v. a. wenn mehrere Krankheiten eine Rolle spielen), muss im Prozess ermittelt werden. Für die Erfolgsaussicht genügt es, dass sachverständige Zeugen befragt oder Gutachten mit konkreten Fragen angeordnet werden.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Ältere Unterlagen: Anwalt muss doppelt hinweisen, AK 23, 5
    • Bei mangelhaften Angaben sind Gutachter nicht gleich „befangen“, iww.de/ak, Abruf-Nr. 49523044
    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 2 | ID 49795836