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  • · Nachricht · Prozessführung

    Das macht alles keinen Sinn, Herr Anwalt …

    Viele Anwälte arbeiten intensiv mit Textbausteinen, umfassenden Vorlagen oder KI-unterstützten Texten. Dabei kann es zu Fehlern in den finalen Texten kommen. Wer aber in den Schriftsätzen wiederholt falsche oder erfundene Angaben macht, riskiert den Vorwurf der Täuschung und dass das Gericht selbst zutreffende Angaben nicht anerkennt (KG Berlin 25.8.25, 3 ORbs 164/25, 3 ORbs 164/25 - 122 SsRs 33/25, Abruf-Nr. 251904 ).

     

    Ein Anwalt nutzte mehrfach in verschiedenen Verfahren Textbausteine für Tempoüberschreitungen, obwohl den Mandanten andere Verstöße (Handyverbot im Verkehr, Parkverstoß) vorgeworfen wurden. Dem Verteidiger war das weder im Vor- und Hauptverfahren noch im Rechtsmittelverfahren aufgefallen. Eine Rechtsmittelschrift enthielt zudem zahlreiche falsche Behauptungen zum Verfahrensablauf, wobei das KG auf § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO verwies. In einem Verfahren zeigte sich das Gericht noch gelassen, insoweit dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. Das KG fand deutlichere Worte: Eine derart sinnlos automatisierte Prozessführung hätte selbst dann keinen Erfolg, wenn sie ausnahmsweise – als Zufallstreffer ‑ einen allein auf eine Verfahrensrüge gestützten beachtlichen Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte.

     

    Ob die falschen Sachvorträge nun auf ungeprüft verwendete Textbausteine oder den Einsatz von KI-Tools zurückgehen, spielt dabei grundsätzlich auch keine Rolle. Final erstellte Schriftsätze sind eigenständig inhaltlich zu prüfen, bevor sie eingereicht werden (AK 25, 128). Wer selbst auf deutliche Hinweise des Gerichts nicht reagiert, fördert zudem Zweifel daran, wie diese Hinweise in der Kanzlei überhaupt verarbeitet bzw. von den Bevollmächtigten zur Kenntnis genommen werden.