· Fachbeitrag · Postlaufzeiten
Einwurf-Einschreiben ohne Zustellnachweis … oder doch mit?
von Christian Noe B. A., Göttingen
Seit den längeren Postlaufzeiten ( AK 24, 166 ) weichen viele Anwälte bei fristgebundener Briefpost auf das Einschreiben aus, das schneller befördert wird und den Zugang nachweist. Allerdings sagt das LAG Hamburg: Mit einem Einwurf-Einschreiben ist eine Zustellung nicht sicher bewiesen ( 14.7.25, 4 SLa 26/24, Abruf-Nr. 250800 ). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, aber Anwälte sollten vorsorglich stets das Einschreiben mit Empfangsbestätigung verwenden.
Vielen Gerichten genügte bisher das Einwurf-Einschreiben mit Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg für den Anscheinsbeweis, dass die Sendung im Briefkasten des Empfängers gelandet war. Das BAG hatte zuletzt noch erklärt, dass der Absender im Zweifel zwingend einen Auslieferungsbeleg vorlegen müsse (30.1.25, 2 AZR 68/24, Abruf-Nr. 247195).
Das LAG Hamburg hat dies nun anders gesehen: In der Gesamtschau leiste das Einwurf-Einschreiben keinen Beweis des ersten Anscheins. Die Zustellung geschehe mit einem Scanner, auf dessen Display der Postmitarbeiter das Einlegen der Sendung in Briefkasten oder Postfach mit seiner Unterschrift bestätigt. Der elektronisch abrufbare Auslieferungsbeleg enthält aber weder die Empfänger-Adresse noch die Uhrzeit der Zustellung bzw. der Einlage in Briefkasten oder Postfach. Hinzu kämen problematische Faktoren wie die Gewissenhaftigkeit des Zustellers, mögliche Ablenkungen und Verwechslungspotenzial (z. B. viele Briefkästen neben- oder übereinander). Auf der sicheren Seite sind Sie daher bei fristgebundenen Schriftstücken mit dem (Standard-)Einschreiben, das gegen Empfangsbekenntnis ausgeliefert wird und nur 0,30 EUR teurer ist als ein Einwurf-Einschreiben. Bei der beschleunigten Postlaufzeit unterscheiden sich beide Einschreiben-Varianten nicht: Die Deutsche Post garantiert eine Zustellung „in der Regel am nächsten Werktag“.
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