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  • · Fachbeitrag · Mandatsvertrag

    So vermeiden Sie die 5 größten Fehler bei der Mandatsvereinbarung

    von RA Dr. Achim Zimmermann, Hannover

    | Die Zeiten, in denen der Rechtsanwalt seinem zukünftigen Mandanten nur ein Vollmachtsformular zum Unterschreiben vorgelegt hat, sind längst vorbei. Heutzutage kommt neben der Datenschutzerklärung auch eine Mandatsvereinbarung dazu. Allerdings müssen bei dieser Vereinbarung einige Punkte beachtet werden, damit sie wirksam ist. Denn in den meisten Fällen dürfte eine solche Abrede allein schon aus Zeitgründen keine individuell ausgehandelte Vereinbarung sein, sondern Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen. Deshalb lohnt sich ein Blick auf die fünf größten Fehler, die Sie bei einer Mandatsvereinbarung vermeiden können. |

    1. Klären Sie den konkreten Auftrag

    Die alltägliche Praxis mag den einen oder anderen Rechtsanwalt dazu verleiten, bei der Abklärung des Auftrags etwas hemdsärmelig vorzugehen: Statt eine konkrete Abgrenzung vorzunehmen, werden vorschnell schlichtweg die Namen der Parteien („Meier ./. Huber“) aufgenommen oder nichtssagende wie unkreative Bezeichnungen verwendet (z. B. „Müller, Verkehrsunfall“). Das mag zwar in vielen Fällen sowohl für die Kanzlei eindeutig sein als auch in der Praxis kein Problem darstellen. Kritisch wird es allerdings bei Mandaten mit einem erheblichen Haftungsrisiko. Hier muss konkret geklärt werden, was den Auftrag ausmachen soll. Sonst kann aus einem vermeintlich simplen Mandat schnell ein Versicherungsfall werden.

     

    • Beispiel

    Im Rahmen eines Immobilienkaufs soll die grundbuchrechtliche Lage geprüft werden. Hier kann die Bezeichnung „Prüfung Hauskauf“ fatal werden, wenn sich ein Fehler im Kaufvertrag eingeschlichen hat. Denn der Mandant könnte aufgrund der Formulierung behaupten, dass nicht nur das Grundbuch, sondern das gesamte Vertragswerk hätte geprüft werden müssen.

     

    Deshalb sollte genau geklärt werden, was der Auftrag beinhalten soll. So müsste der Anwalt allein für die Prüfung des Grundbuchs festhalten: „Prüfung der grundbuchrechtlichen Lage hinsichtlich Hauskauf ...straße ... in ...“. So ist klar, dass sich die Beratung lediglich auf ein konkretes Grundstück bezieht und nur das Grundbuch geprüft werden soll.