Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mandatsverhältnis

    So gehen Sie mit dem Fremdgeld Ihres Mandanten korrekt um

    von RA Dr. Achim Zimmermann, Hannover

    | Hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten erfolgreich vertreten ‒ egal ob außergerichtlich oder gerichtlich ‒, soll meistens Geld fließen. Manche Mandanten wollen die Zahlung direkt auf ihr Privatkonto. Viele haben aber auch kein Problem damit, dass die Zahlung an ihren Rechtsanwalt geht. Was auf den ersten Blick wie eine nette Serviceleistung aussieht, bedeutet für den Rechtsanwalt einigen Aufwand. Er muss sich mit dem Fremdgeld befassen und für eine ordnungsgemäße Verwaltung sorgen. |

    1. Sie sind verpflichtet, ein Anderkonto zu führen

    Manche Rechtsanwälte sind wegen § 43a Abs. 5 BRAO der Meinung, kein (im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung unterhaltenes) Anderkonto führen zu müssen. In der Vorschrift wird nur davon gesprochen, dass Fremdgeld entweder weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen ist. Daraus ergibt sich keine Pflicht, ein Anderkonto zu führen. Allerdings ist diese in der Berufsordnung verortet. Dort schreibt § 4 Abs. 1 BORA vor, dass der Rechtsanwalt ein Anderkonto zu führen hat.

     

    Dennoch wird in der Literatur darüber diskutiert, ob diese Pflicht jeden Berufsträger trifft (Scharmer in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., 2020, § 4 BORA, Rn. 15). Denn der eine oder andere Kollege komme in seiner Praxis mit Fremdgeldern überhaupt nicht in Berührung, z. B. weil er reine Beratungsmandate führt oder hauptberuflich in einer Rechtsabteilung tätig ist. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass auch Rechtsanwälte mit einem solchen Tätigkeitsprofil früher oder später mit Fremdgeld in Berührung kommen. Hier ergibt sich schnell eine praktische Herausforderung, vor allem wenn noch unklar ist, wer Empfänger des Geldes sein soll: Eine unverzügliche Weiterleitung wird dann meistens nicht möglich sein. Um dennoch das Fremdgeld vom eigenen Vermögen abzutrennen, müssten die betroffenen Anwälte für diesen einen Zahlungsvorgang ein Anderkonto eröffnen.