Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Mandatsende

    Anwalt muss Handakte versenden

    Wenn die Angelegenheit beendet ist, verlangen viele Mandanten ihre Handakte heraus. Der Mandant kann die Akte abholen, muss dies allerdings nicht. Der Anwalt hat eine Schickschuld und muss – sofern gewünscht – die Akte versenden, so das AG Hamburg (13.4.26, 21 C 120/25, Abruf-Nr. 255410 ).

     

    Im Fall des AG verlangte der Mandant die Handakte heraus und wollte die Höhe der Versandkosten wissen. Sein Anwalt stellte die Akte lediglich abholbereit zur Verfügung. Im Verfahren war strittig, ob die Akte versendet werden muss.

     

    Das AG bestätigte den Herausgabeanspruch durch Versendung aus §§ 675, 667, 269 Abs. 1 BGB, 43, 50 BRAO. Ein Anwalt muss dem Auftraggeber das herausgeben, was er zur Ausführung des Auftrags oder aus der Geschäftsbesorgung erlangt (BGH 17.5.18, IX ZR 243/17, Abruf-Nr. 202109). Der Anspruch wird spätestens bei Ende des Auftragsverhältnisses fällig und ist eine Schickschuld. Denn Anwälte übermitteln Mandanten regelmäßig Dokumente per Post oder elektronisch. Dass die Handakte nur einmal herauszugeben ist, ändert daran nichts.

     

    Das AG betont einen Wertungswiderspruch, wenn für Papier-Handakten eine Holschuld gelten würde. Bei einer E-Akte würde der Mandant die Daten auch nicht abholen. Der Anwalt würde sie auf einem sicheren Übertragungsweg übermitteln. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung seien nicht erkennbar.

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 162 | ID 50907769