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  • · Fachbeitrag · Kommunikation mit säumigen Mandanten

    Fristenhinweis per E-Mail: Lesebestätigung anfordern

    von Rechtswirtin und Kanzleimanagerin Carmen Wolf, Koblenz

    Mandanten bringen die erforderlichen Unterlagen nicht bei, melden sich nicht telefonisch zurück, äußern sich nicht zum vorgelegten Entwurf. Und dann läuft am Abend die Frist ab. Schnell noch eine E-Mail mit Versandbeleg – damit sind Sie auf der sicheren Seite? Nein. Der BGH verlangt mehr. Eine Checkliste und eine Musterformulierung helfen, den Zugang zu sichern und Haftungsrisiken zu senken.

    Der Versandbeleg zeigt nur die Absendung

    Ein Versandbeleg dokumentiert, dass Ihre E-Mail den Postausgang verlassen hat. Über den Zugang beim Mandanten sagt er nichts. Der BGH (18.11.21, I ZR 125/21, Abruf-Nr. 227243) zieht deshalb die Parallele zum Telefax: Wer einen fristgebundenen Schriftsatz faxt, muss den Sendebericht prüfen, bevor er die Frist streicht. Auch bei einer E-Mail darf sich die Kanzlei nicht allein auf den Versand verlassen. Wollen Sie den Mandanten am Tag des Fristablaufs noch zu einer Entscheidung bewegen, müssen Sie die Kenntnisnahme sicherstellen – durch Anforderung einer Lesebestätigung.

     

    Im entschiedenen Fall scheiterte daran die Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO). Die Partei muss einen Verfahrensablauf vortragen und glaubhaft machen, der ein Verschulden zweifelsfrei ausschließt (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO). Bleibt auch nur die Möglichkeit eines Verschuldens des Anwalts, wird es der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Das Schweigen des Mandanten – also das Ausbleiben einer Reaktion – entlastet Sie also nicht. Gerade bei gerichtlichen und materiell-rechtlichen Fristen verbleibt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle und Mandanteninformation bei Ihnen.