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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    Ist Ihr Impressum schnell genug zu finden?

    Ist Ihre Kanzleiwebsite ein sogenannter One-Pager bzw. Long-Pager? Also eine einzige lange Internetseite, die man herunterscrollt? Dann kann es kritisch sein, wenn man auf das dortige Impressum verlinkt. Das OLG Braunschweig betont, dass ein Impressum, abgesehen von der Zwei-Klick-Regel, stets leicht zu finden sein muss (28.5.25, 2 U 16/25, Abruf-Nr. 250338 ).

     

    Im vorliegenden Fall betrieb ein Anwalt neben seiner Kanzleiwebsite auch ein Anwaltsprofil auf der Plattform„anwalt.de“. Dort hatte er zwar mehrere Kontaktdaten, wie Telefonnummer, E-Mail und Website hinterlegt, aber kein vollständiges Impressum. Daher verlinkte er im Profil in den dortigen Kontaktdaten auch seine Kanzleiwebsite. Ein Verband sah darin einen Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 DDG, da ein Nutzer das Impressum zu umständlich suchen müsste. Außerdem wies der Anwalt in seinem Profil auf anwalt.de nicht ausdrücklich darauf hin, dass auf seiner Website ein Impressum stünde, das gleichfalls für sein Profil auf anwalt.de gelten sollte. Das OLG gab dem Verband Recht und untersagte dem Anwalt unter Androhung eines Zwangsgelds, sein externes Profil derart weiterzuführen.

     

    Das OLG hatte nichts dagegen einzuwenden, dass auf dem Profil selbst kein Impressum stand und der Anwalt stattdessen auf die Kanzleiwebsite verlinkt hatte. Zudem war das Impressum auf der Website von dem Anwaltsprofil auf anwalt.de aus auch mit zwei Mausklicks erreichbar und damit die „Zwei-Klick-Regel“ eingehalten (BGH 20.7.06, I ZR 228/03, Abruf-Nr. 063118). Was das OLG aber störte: Die Website des Anwalts war ein sogenannter One-Pager. Mit zwei Mausklicks gelangte man zwar auf die Kanzleiwebsite, entdeckte das Impressum dann aber erst, nachdem man rund sechs Bildschirmseiten nach unten gescrollt hatte. Zwar war auch direkt oben auf der Website der Link „Kontakt“ genannt, hinter dem sich allerdings nur ein Kontaktformular verbarg. Daher hatte der Anwalt nicht sichergestellt, dass sein Impressum gemäß § 5 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Das Profil auf anwalt.de muss er entsprechend überarbeiten.