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  • · Fachbeitrag · Honorarprozess

    E-Mails an Mandanten beweisen Belehrung

    von Christian Noe B. A., Leipzig

    | Bezüglich korrekter Aufklärung und Belehrung stärkt das LG Köln Anwälten den Rücken: Ein Mandant ist beweispflichtig, wenn er behauptet, eine E-Mail seines Bevollmächtigten bezüglich einer Kostenfrage nicht erhalten zu haben ‒ es genügt nicht, wenn er den Erhalt nur bestreitet. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Vorliegend ging es um eine den Kauf einer Immobilie begleitende Rechtsberatung. Die Mandantin gab an, ihr Anwalt habe ihr zuvor nicht erklärt, dass ihre Rechtsschutzversicherung hierfür in der Regel nicht die Kosten trägt. Der Bevollmächtigte klagte sein Honorar von 5.160 EUR ein und erklärte, der Mandantin in einer E-Mail die Kostenfrage erläutert zu haben. Diese legte er im Verfahren auch vor. Die Mandantin bestritt, die E-Mail erhalten zu haben. Doch das LG Köln sprach dem Anwalt das geltend gemachte Honorar zu (20.12.21, 19 O 106/19, Abruf-Nr. 226984).

     

    Relevanz für die Praxis

    Trotz der anwaltsfreundlichen Entscheidung sollte ein Anwalt seine Hinweise zur Kostentragungspflicht in der schriftlich oder elektronisch geführten Akte dokumentieren (wann wurde der Mandant im Gespräch darüber belehrt, wer warum welche Kosten trägt oder nicht). Dies zu dokumentieren und ggf. vom Mandanten bestätigen zu lassen, ist vergleichsweise einfach. Eine ergänzende Belehrung via E-Mail steht dem nicht entgegen. E-Mails gehören zu den etablierten Kommunikationsformen mit Mandanten.