09.07.2013 · Fachbeitrag · Honorare
Keine Abtretung anwaltlicher Honorarforderung an Steuerberater
Die Abtretung anwaltlicher Gebührenforderungen ist an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne von § 59a BRAO zulässig. Nicht zulässig ist die Abtretung eines Anwalts ohne Einwilligung des Mandanten bezüglich seiner nicht rechtskräftig festgestellten anwaltlichen Honorarforderung an einen Steuerberater.
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