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  • · Fachbeitrag · Fristenmanagement

    BAG lenkt ein: Auf Aktenvermerke können Sie sich verlassen

    von Christian Noe B. A., Göttingen

    | Im vergangenen Jahr signalisierte das BAG, dass es sich der BGH-Rechtsprechung zur anwaltlichen Fristenkontrolle anschließen würde. Dies ist nun geschehen. Ein Anwalt darf sich bei laufenden Rechtsmittelbegründungsfristen auf Aktenvermerke verlassen. Der zwingende zusätzliche Blick in den Fristenkalender gilt nicht mehr. |

     

    Sachverhalt

    Ein Anwalt hatte eine Revisionsbegründungsfrist versäumt, da er auf die vom Kanzleipersonal in der Handakte vermerkten Fristen vertraute. Im Kalender waren diese jedoch falsch notiert worden, sodass die Frist versäumt wurde. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zunächst abgelehnt. Erfolg hatte der Anwalt vor dem BAG (20.2.25, 6 AZR 155/23, Abruf-Nr. 247504).

     

    Entscheidungsgründe

    Der Senat übernahm die schon länger geltende Haltung des BGH zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten (17.4.24, XII ZB 454/23; 17.5.23, XII ZB 533/22). Ein Anwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen stets persönlich prüfen, wenn ihm die Akten in Verbindung mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung ‒ v. a. zu deren Bearbeitung ‒ vorgelegt werden. Dabei muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Anwälte dürfen sich aber auf die in der Akte von ihrem Personal notierten Fristen verlassen, sofern keine Zweifel bestehen, dass diese falsch sind. Gibt es keine Zweifel, besteht auch keine Pflicht, zusätzlich in den Fristenkalender der Kanzlei zu schauen, ob die Fristen korrekt eingetragen wurden. Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat des BAG haben mitgeteilt, sich dieser Meinung anzuschließen.