· Ferienzeit
Terminverlegungsantrag in den Sommermonaten

von Rechtswirtin und Kanzleimanagerin Carmen Wolf, Koblenz
| Einige unserer Leser kennen sie sicher noch: die „guten alten“ Gerichtsferien! Zwischen dem 15. Juli und dem 15. September fanden ‒ abgesehen von Ausnahmen ‒ in Zivilsachen keine mündlichen Verhandlungen ohne Zustimmung der Parteien statt. Doch trotz Abschaffung der klassischen Gerichtsferien der Vergangenheit gibt es nach wie vor Möglichkeiten, Termine in diesen Sommermonaten zu vermeiden. |
Eine oft übersehene oder unbekannte Möglichkeit bietet § 227 Abs. 3 ZPO. Dort ist geregelt, dass eine Terminsaufhebung ohne Angabe von Gründen verlangt werden kann, wenn der anberaumte Termin in eben diesen Zeitraum fällt. Wichtig ist dabei eine knappe Frist: Sie müssen den Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Terminsladung stellen. Wenn Sie diese Frist versäumen, verlieren Sie die Chance auf eine erleichterte Verlegung.
Allerdings gilt diese Regelung nicht in allen Fällen. § 227 Abs. 3 S. 2 ZPO listet eine ganze Reihe von Verfahren auf, für die das erleichterte Verlegungsverfahren ausgeschlossen ist.
Zu den Ausnahmen gehören neben Terminen zur Verkündung einer Entscheidung und Termine in Verfahren, die eine besondere Beschleunigung erfordern, wie:
- In Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
- In Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum aufgrund der §§ 574 bis 574b BGB,
- In Wechsel- oder Scheckprozesse,
- In Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baus gestritten wird,
- Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist
- Zwangsvollstreckungsverfahren oder
- Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren.
Beachten Sie | Die Erleichterungen gelten ebenfalls nicht, wenn Spezialgesetze diese Regelung ausnehmen (so z. B. im Arbeitsgerichtsverfahren, vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG).
MERKE | Wenn Sie in den Monaten Juli und August lieber auf Verhandlungstermine verzichten oder spontan in den Urlaub verreisen möchten, sollten Sie diese Vorschriften beachten. Behalten Sie zudem die kurze Antragsfrist im Blick und prüfen Sie genau, ob das entsprechende Verfahren möglicherweise unter die Ausnahmetatbestände fällt. |