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  • 24.10.2019 · Fachbeitrag · Elektronischer Schriftverkehr

    Unwirksame Einreichung einer Berufungsschrift

    | Die wirksame Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) setzt gemäß § 130a Abs. 3 ZPO eine Übereinstimmung der unter dem Dokument befindlichen einfachen Signatur mit der als Absender ausgewiesenen Person voraus, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur fehlt. Die Einreichung unter Aufbringung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt nicht die Voraussetzungen an die wirksame Einreichung eines elektronischen Dokuments gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO (OLG Braunschweig 8.4.19, 11 U 146/18). |