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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Was Sie zum beA-Neustart am 3.9.18 wissen müssen

    von Ilona Cosack, ABC AnwaltsBeratung Cosack, Mainz, https://bea-abc.de

    | Die Präsidenten der 28 regionalen Rechtsanwaltskammern haben am 7.8.18 entschieden, dass das beA wie geplant am 3.9.18 wieder an den Start gehen soll. Diese Entscheidung wurde im Umlaufverfahren getroffen, d. h. eine weitere, für den 13.8. vorgesehene, außerordentliche Präsidentenkonferenz fand nicht statt. Der Präsident der RAK Düsseldorf kommentierte mit einem Zitat von Edward R. Murrow: „Good night, and good luck“. |

    1. Passive Nutzungspflicht wird sofort wirksam

    Die Hoffnung, dass es zum Neustart eine Testphase vor dem Wiederaufleben der passiven Nutzungspflicht gem. § 31a Abs. 6 BRAO geben würde, war leider vergeblich. Zwar hatte die BRAK erklärt, dass sie sich beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) dafür einsetzt, die Wiederinbetriebnahme des beA mit einer Testphase zu beginnen. Knapp 2 Wochen vor dem geplanten Start ist jedoch klar, dass eine Testphase nicht mehr kommen wird. Damit tritt zum 3.9.18 die passive Nutzungspflicht in Kraft.

     

    • Passive Nutzungspflicht

    Jeder im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) eingetragene Rechtsanwalt einschließlich der Syndikusanwälte ist verpflichtet, ab 3.9.18 „die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen“.