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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Versenden Sie Ausschlagungserklärungen nicht über das beA!

    | Schauen Sie bei zentralen Formvorschriften genau hin, v. a. im Erbrecht. Sonst kann es passieren, dass Ihr Mandant an eine Ausschlagung gebunden bleibt und damit sein Erbe verliert. Das OLG Frankfurt a. M. hat dazu entschieden: Übermittelt ein Anwalt die Anfechtung über sein beA, ist diese unwirksam ( 16.1.25, 21 W 123/24, Abruf-Nr. 246113 ). |

     

    In der vorliegenden Sache hatte der Betroffene eine Erbschaft ausgeschlagen, da er eine Überschuldung des Erblassers vermutet hatte. Dies stellte sich als falsch heraus. Tatsächlich waren höhere Werte vorhanden. Der Betroffene ließ nun durch seinen Anwalt die Ausschlagung anfechten. Das Nachlassgericht wies die Anfechtung zurück, da sie nicht zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben wurde, wie es §§ 1945 Abs. 1, 129 BGB zwingend vorsehen. Für eine Anfechtungserklärung gemäß § 1955 BGB gilt dasselbe, wie für eine Ausschlagung gemäß § 1945 BGB. Ausnahmen für Fälle, in denen der Anwalt die Erklärung abgibt, existieren nicht. Die Übermittlung über das beA hat keine mit der öffentlichen Beglaubigung vergleichbare Überprüfungs- und Nachweisfunktion.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Unterschriebene Prozessvollmacht ist Signal zum Tätigwerden, AK 24, 164
    • Anforderungen an Ersatzeinreichung bei beA-Störungen, AK 25, 38
    Quelle: Ausgabe 05 / 2025 | Seite 73 | ID 50342511