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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    So geht es mit dem Anwaltspostfach beA weiter

    von Ilona Cosack, ABC AnwalsBeratung Cosack, Mainz

    | Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 17.6.16 einen ersten Referentenentwurf der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung ‒ RAVPV) vorgelegt und diesen am 29.6.16 nachgebessert. Anwalt und Kanzlei fasst den aktuellen Stand der Dinge zusammen |

     

    • Der Stand der Dinge kurzgefasst

    Der aktuelle Stand der Dinge lässt sich so zusammenfassen:

     

    • Das Anwaltspostfach beA startet am 29.9.16.
    • Es gilt freiwillig für alle Anwälte, die ihre Bereitschaft zur Entgegennahme von Nachrichten erklärt haben.
    • Alle Anwälte müssen das Anwaltspostfach ab dem 1.1.18 passiv nutzen (Kontrolle des Posteingangs).
    • Das beA kann bundeslandabhängig ab 2018/2020 aktiv genutzt werden (Versenden von Mitteilungen).
    • Spätestens ab 2022 müssen alle Schriftsätze elektronisch eingereicht werden. Fax, Briefpost, Nachtbriefkasten und die persönliche Abgabe von Fristsachen auf der Geschäftsstelle gehören dann der Vergangenheit an.
     

    1. Zu den Hintergründen

    Im Interview mit dem Präsidenten der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, stellte dieser klar, dass beA nicht in Frage steht.

     

    Die Diskussion über die Nutzungspflicht wurde gerichtlich im Eilverfahren ausgetragen. Der Anwaltsgerichtshof stoppte die BRAK. Diese erklärte am 9.6.16, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens davon abzusehen, empfangsbereite beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland einzurichten.

     

    Hinter den Kulissen herrscht hektische Betriebsamkeit. Fast täglich kamen neue Meldungen, die frei interpretierten, welche Auswirkungen die Entscheidung des AGH im Eilverfahren haben werden. beA-Befürworter und beA-Verweigerer lieferten sich ein Kopf-an-Kopf-Rennen.

     

    Nunmehr hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen ersten Referentenentwurf der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung ‒ RAVPV) vorgelegt und diesen am 29.6.16 nachgebessert.

     

    Dadurch werden die Hindernisse beseitigt, die durch die kontroverse Diskussion aufgetürmt wurden.

     

    Am 23.9.16 soll der Bundesrat den Entwurf verabschieden. Dieser soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, sodass beA am 29.9.16 freigeschaltet werden kann.

     

    2. Pflicht zur (passiven) Nutzung des beA

    Ab 1.1.18 soll nach dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch § 31 BRAO geändert und ergänzt werden. Mit dem neuen Absatz 5 des § 31a BRAO-E soll zum 1.1.18 eine berufsrechtliche Verpflichtung zur (passiven) Nutzung des beA eingeführt werden. So soll Rechtssicherheit geschaffen werden.

     

    3. Weitere besondere elektronische Anwaltspostfächer auf Antrag

    Weitere Änderungen beziehen sich auf die Einrichtung von weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfächern auf Antrag (§ 31a Abs. 1 S. 2 BRAO-E; Art. 1 Nr. 8) für den Begriff der „weiteren Kanzlei“. Diese soll zusätzlich zu der Kanzlei und einer Zweigstelle im Gesamtverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen werden. Dadurch würde der Konflikt beseitigt, dass ein Berufsträger, der neben seiner eigenen Kanzlei gleichzeitig in einer weiteren Kanzlei tätig ist und für beide Kanzleien Post in sein beA erhält, den Zugriff auf sein beA nicht differenziert verfügen kann. Dann könnte beispielsweise ein Mitarbeiter auch Post zur Kenntnis nehmen, die nicht für ihn bestimmt ist.

     

    Hier wird Bezug genommen auf die Sachlage bei einem Syndikusanwalt, der ebenfalls mehrere Postfächer erhält. Allerdings wird der Termin vom 1.10.16 für die Freischaltung der Postfächer der Syndikusanwälte technisch noch nicht möglich sein, ein konkreter Termin wurde noch nicht genannt.

     

    Die Berufsverbände haben Stellung genommen:

     

    • Die BRAK lehnt für weitere Kanzleien ein weiteres beA auf Antrag ausdrücklich ab. Der Automatismus ist ein zentrales Architekturmerkmal des beA. Daher sei ein manueller Eingriff in die dem SAFE-Verzeichnis zugrundeliegende Datenbank nicht möglich.
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    • Die BRAK regt an: „… die nach § 59c Abs. 1 BRAO i.V.m. 59l Abs. 1 BRAO postulationsfähigen Rechtsanwaltskapitalgesellschaften ins Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen und für sie ein beA einzurichten. Rechtsanwaltsgesellschaften sind bereits Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, sodass es ein Leichtes wäre, über das bestehende System für sie die Postfächer einzurichten. Wegen der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft muss sie auch am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Ihr muss deshalb automatisch ein beA eingerichtet werden.“

     

    • Der DAV weist auf die Selbstverständlichkeit eines weiteren beA in der weiteren Kanzlei hin (Nr. 32). Er hält entschieden an seiner Forderung nach einem Kanzleipostfach fest. In einer weiteren Stellungnahme Nr. 33 durch den DAV-Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr begrüßt dieser die Übungsphase bis zum Echtbetrieb, die der Akzeptanz des beA zugute komme. Der DAV werde kurzfristig den Mitgliedern der örtlichen Anwaltvereine die Möglichkeit einräumen, über die Anwaltauskunft sichtbar zu machen, ob sie bereits über das beA erreichbar sind.

     

    • Der EDV-Gerichtstag, dessen Aufgabe in der Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs besteht, befürwortet die gesetzliche Klarstellung der verpflichtenden passiven Nutzung von beA spätestens ab dem 1.1.18. Er schlägt vor, klarzustellen, wie die Übergangsphase bis 31.12.17 mit beA als rechtlich wirksames Kommunikationsmittel gestaltet werden soll, damit eine schrittweise Einrichtung in den Kanzleien und eine Einführungsphase vor der verpflichtenden Nutzung möglich ist. Damit die Justiz einen konkreten Sachbearbeiter in einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern adressieren kann, wird eine Soll-Vorschrift vorgeschlagen, wonach verfahrenseinleitende Schriftsätze die beA-Kennung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beinhalten.

     

    Es wird sich zeigen, welche Änderungen übernommen werden.

    Quelle: ID 44144601