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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Nur bei führender Papier-Akte ist die bei Gericht ausgedruckte Word-Datei (noch) zulässig

    | Grundsätzlich müssen Anwälte Dokumente zwingend im PDF-Format einreichen. Allerdings genügt eine Word-Datei, wenn sie ausgedruckt zur führenden Papierakte gelangt (BAG 29.6.23, 3 AZB 3/23, Abruf-Nr. 236243 ). |

     

    Das BAG unterscheidet danach, ob eine Akte bei Gericht digital oder (noch) in Papierform geführt wird. Bei der führenden Papierakte ist ein elektronisch eingereichtes Dokument i. S. v. § 46c Abs. 2 S. 1 ArbGG für das Gericht geeignet, wenn es druckbar ist und nach § 298 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Papierakte genommen wird. In diesen Fällen ist das PDF-Format keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Zwar hat das BAG schon einmal zu unzureichenden Word-Dokumenten entschieden (vgl. BAG 1.8.22, 2 AZB 6/22). Dabei hat es sich aber auf die „führende elektronische Akte“ beschränkt (BAG 25.8.22, 6 AZR 499/21). Hat die Papierakte ‒ wie hier ‒ bei Gericht Vorrang und wandert eine übermittelte Word-Datei gleich ausgedruckt zur Akte, kann das Gericht diese nicht einfach missachten.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

     

    PRAXISTIPP | Das BAG hat sich auch mit der beim Anwalt plötzlich ausgefallenen Software (Acrobat Reader) beschäftigt. Gerichte tendieren immer stärker dazu, dass Anwälte ihre Kanzlei-IT beherrschen sowie aktuell und einsatzbereit halten müssen. Hierzu gehört auch Software, v. a. wenn diese wesentlich für fristwahrende Handlungen ist. Ein defekter PDF-Reader wäre sicher für viele Richter kein ausreichender Grund für eine Wiedereinsetzung (vgl. AK 22, 76). Vor allem wenn der Anwalt ‒ wie hier ‒ dem Gericht mitteilt, dass ihm bei der PDF-Software erst ein Kollege helfen konnte, „der im Gegensatz zu ihm über entsprechende Kenntnisse verfüge“.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • PDF-Dateien lieber nicht auf „Umwegen“ einreichen!, AK 23, 91
    • Rein formale ERVV-Verstöße bedeuten nicht mehr Unwirksamkeit, AK 22, 127
    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 145 | ID 49610159