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  • 05.05.2026 · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    BAG: Keine Fristenwahrung durch Schriftsatzübermittlung an das beBPO

    Eine Rechtsmittel(-begründungs-)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt (BAG 4.3.26, 5 AZB 26/25, Abruf-Nr. 253209 ).