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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Die Bürokratie lebt

    Schon im letzten Editorial (AK 26, 161) hatte ich mich über die überbordende Bürokratie aufgeregt. Doch unserem Gesetzgeber fällt immer noch mehr ein, über das man nur den Kopf schütteln kann. Besonders erfindungsreich ist hier unsere Finanzverwaltung, was nun auch die Anwaltschaft betrifft.

     

    Der aktuelle „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) soll vornehmlich Steuerhinterziehung in bargeldintensiven Branchen unterbinden. Eine neue Registrierkassenpflicht soll der Steuerhinterziehung vorbeugen. Das war so bereits im Koalitionsvertrag vereinbart und ist im Grundsatz auch sinnvoll.

     

    Registrierkassen schützen Zahlungsvorgänge durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Sie sind an eine digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung gekoppelt. So soll verhindert werden, dass Bareinnahmen am Finanzamt vorbeilaufen.

     

    „Gerade in bargeldintensiven Branchen besteht durch den Einsatz von offenen Ladenkassen die vereinfachte und schwerer aufzuklärende sowie nachzuweisende Möglichkeit, dass Umsätze nicht in voller Höhe erklärt werden“ heißt es im Entwurf. § 146b AO soll daher so ergänzt werden, dass Unternehmen ab einem Gesamtjahresumsatz von 100.000 EUR netto eine Registrierkasse nutzen müssen.

     

    Damit ist der Entwurf gerade nicht auf bargeldintensive Branchen, wie z. B. die Gastronomie, beschränkt. Die Kassenpflicht würde auch sehr viele Kanzleien treffen, da insbesondere Sozietäten einen Umsatz von 100.000 EUR überschreiten. Ob Sie überhaupt Bargeld annehmen, spielt keine Rolle. Die meisten Kanzleien nehmen aus Transparenzgründen bereits keine Barzahlung mehr an. Sie müssten also eine teure elektronische Kasse (Kosten um die 600 EUR plus Softwarekosten) vorhalten, die sie nicht nutzen. Hinzu kommen bereits bestehende geldwäscherechtliche und berufsrechtliche Vorgaben für den Umgang mit Geldflüssen.

     

    Zwar sieht der Entwurf nach § 146b Abs. 4 AO-E vor, dass die Finanzbehörden „nach pflichtgemäßem Ermessen“ von der Kassenpflicht befreien dürfen. Das BMF kann zudem nach Abs. 5 per Rechtsverordnung Ausnahmen bestimmen. Dies führt zu unnötiger Bürokratie – und sicherlich zu sich widersprechenden Entscheidungen der Finanzverwaltung.

     

    Warum werden bestimmte Bereiche nicht gleich von der Kassenpflicht ausgenommen? Warum kann eine Kanzlei nicht erklären, keine Bargelder entgegenzunehmen?

     

    Mit besten kollegialen Grüßen

     

    Ihr Martin W. Huff

    Quelle: ID 50954027