· Fachbeitrag · Autokauf
Kann ein Emoji eine Willenserklärung sein?
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
Moderne Kommunikation hat ihre Tücken. Wird nicht konsequent die Schriftform eingehalten, sondern – auch – über E-Mail und Messengerdienste (WhatsApp etc.) kommuniziert und werden dabei Bilder, Formen und Emojis genutzt, stellt sich die Frage nach dem Erklärungswert.
Zustimmung zur Lieferzeitverlängerung per Emoji?
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Neuwagenkauf eines Ferrari nach beiderseitigen Rücktritten vom Kaufvertrag. Der Kläger verlangt die geleistete Vorschusszahlung von 59.500 EUR zurück. Der Beklagte macht mit der Widerklage einen Schadenersatzanspruch geltend, da er im Rahmen des aufgrund der Nichtabnahme des Pkw durch den Kläger erforderlichen Weiterverkaufs einen Verlust von 103.616 EUR gemacht habe. Gestritten wird dabei insbesondere um die Frage, ob der Käufer mit einer Lieferverzögerung von fast einem Jahr einverstanden war.
Das OLG München hielt die Klage für begründet und die Widerklage des Händlers für unbegründet (11.11.24, 19 U 200/24, Abruf-Nr. 245344). Es stellte klar: Kündigt der Kfz-Händler eine Lieferverzögerung für einen Neuwagen an und antwortet der Käufer darauf mit einem eine Grimasse schneidenden Emoji, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Käufer mit der verzögerten Lieferung einverstanden ist.
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