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  • · Fachbeitrag · Anforderungen an Schriftsätze

    Anwaltsunterschrift: Ruhig unleserlich ‒ aber vollständig!

    | Die anwaltliche Unterschrift setzt einen die Identität ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus. Vereinfachte und nicht lesbare Namenszüge sind zulässig, wenn der Schriftzug individuelle charakteristische Merkmale aufweist, die schwer nachzuahmen sind, sich als Wiedergabe eines Namens darstellen und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lassen. |

     

    Diese Grundsätze hat der BGH nun nochmals präzisiert (BGH 3.3.15, VI ZB 71/14, Abruf-Nr. 175946). Es kommt nicht auf die Lesbarkeit oder Ähnlichkeit des handschriftlichen Zeichens mit den Namensbuchstaben an, sondern darauf, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. Dabei ist von Bedeutung, ob der Rechtsanwalt auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Wenn Gerichte in verkürzter Weise geleistete Unterschriften über längere Zeiträume nicht beanstanden, darf der Anwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügt. Dabei müssen Gerichte berücksichtigen: Schriftbilder verändern sich über die Jahre und können einem Abschleifungsprozess unterliegen (BGH 16.7.13, VIII ZB 62/12, Abruf-Nr. 144328).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Unterschriftenkontrolle in der Kanzlei (Bearbeitung des Postausgangs) darf zuverlässigen und qualifizierten Mitarbeitern überlassen werden (BGH 15.7.14, VI ZB 15/14, Abruf-Nr. 142535). Erteilt der Anwalt die klare Anweisung, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor dem Versand auf Unterzeichnung zu überprüfen, trifft ihn kein Verschulden, wenn tatsächlich ein Schriftsatz fristgerecht, jedoch ohne Unterschrift, bei Gericht eingeht. Es wird dann in der Regel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gewährt.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 73 | ID 43306922