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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten/Betriebsausgaben

    BMF-Schreiben zu Homeoffice-Pauschale erleichtert Abzug des häuslichen Arbeitszimmers

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | In der Coronapandemie ist für die Jahre 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt worden. Das BMF hat zu Abgrenzungsfragen Stellung genommen, die erfreulicherweise auch Vereinfachungen für den Abzug eines regulären Arbeitszimmers bedeuten. Der folgende Beitrag zeigt, welche Vereinfachungen dies sind und welche Vorteile sie Ihnen bieten. |

    1. Homeoffice-Pauschale versus häusliches Arbeitszimmer

    Während der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers schon seit etlichen Jahren möglich war, ist die Homeoffice-Pauschale erst mit dem JStG 2020 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG eingeführt worden. Die Pauschale ist auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt. Sowohl Arbeitnehmer als auch Freiberufler und Gewerbetreibende können beide Abzugsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Sie unterscheiden sich wie folgt:

     

    Häusliches Arbeitszimmer

    Homeoffice-Pauschale

    Anforderung an das Arbeitszimmer

    In die Wohnung eingebundener, abgeschlossener und abgetrennter Büroraum (keine „Arbeitsecke“)

    Keine besonderen Anforderungen (z. B. Tisch in der Küche ausreichend)

    Anderer Arbeitsplatz vorhanden?

    Schädlich (z. B. Büro beim Arbeitgeber)

    Unschädlich

    Anforderung an die berufliche Tätigkeit im Arbeitszimmer

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit muss im Arbeitszimmer liegen. Anderenfalls ist es nur beschränkt abzugsfähig (max. 1.250 EUR pro Jahr)

    Gesamte betriebliche/berufliche Tätigkeit eines Tages muss in dem Raum erbracht werden (ohne Mindestzeiten)

    Abzugsbetrag

    Tatsächlich entstandene und auf das Arbeitszimmer entfallende Kosten (ggf. gedeckelt auf 1.250 EUR pro Jahr)

    Pauschal fünf Euro je Tag der beruflichen Nutzung, maximal 600 EUR im Jahr (= 120 Tage)

     

    Wichtig | Erfüllen Sie beide Voraussetzungen, müssen Sie sich für einen Abzugsbetrag entscheiden. Wählen Sie die Variante mit den höheren Kosten.

    2. Die Einzelfragen und Vereinfachungen des BMF

    An das BMF sind verschiedene Fragen herangetragen worden. Diese hat es mit Schreiben vom 9.7.21 (IV C 6 ‒ S 2145/19/10006 :013, Abruf-Nr. 224440) beantwortet. In der Praxis sind folgende fünf Punkte von Bedeutung:

     

    a) Nachweis der Tätigkeit im Arbeitszimmer/Homeoffice

    Die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im Arbeitszimmer bzw. Homeoffice durch schlüssige Angaben soll in der Regel für den Abzug der Aufwendungen ausreichen. Das Finanzamt darf jedoch den Einzelfall prüfen und im Zweifel Nachweise (z. B. durch eine Bescheinigung der Kanzlei) fordern.

     

    b) Homeoffice-Pauschale: Zusätzliche Kosten abzugsfähig

    Die Homeoffice-Pauschale deckt lediglich die Raumkosten ab. Zusätzlich können Sie reguläre Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, Lampe, Notebook, Drucker) und beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten geltend machen.

     

    PRAXISTIPP | Bei den Telefonkosten berufen Sie sich auf R 9.1 Abs. 5 S. 4 LStR und machen pauschal 20 Prozent Ihrer Aufwendungen geltend (maximal 20 EUR pro Monat). In der Coronapandemie wurde viel telefoniert und persönliche Kontakte vermieden. Allein deshalb dürften erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Aufwendungen angefallen sein, sodass die Pauschalregelung anwendbar ist.

     

    c) Tickets für (ungenutzte) öffentliche Verkehrsmittel

    Grundsätzlich können Sie die Entfernungspauschale für jede Fahrt zur Kanzlei geltend machen (je Fahrt 0,30 EUR je einfachem Entfernungskilometer). Tickets für öffentliche Verkehrsmittel erhöhen diesen Betrag insoweit, wie sie die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG). Dies gilt auch, wenn Sie die Fahrten aufgrund Homeoffice nicht durchgeführt haben und erworbene Tickets ungenutzt verfallen lassen.

     

    d) Arbeitszimmer: Kein anderer Arbeitsplatz bei „Corona“

    Für ein häusliches Arbeitszimmer darf Ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (auch nicht in der Kanzlei). Nach Auffassung des BMF wird diese Voraussetzung bereits erfüllt, wenn Sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Vermeidung von Kontakt mit Kollegen) zu Hause gearbeitet haben. Dies gilt für die Zeit der Coronapandemie (1.3.20 bis 31.12.21) selbst ohne ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers.

     

    e) Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit

    Um zu einem unbeschränkten Abzug zu gelangen, muss das Arbeitszimmer Ihren Mittelpunkt aller beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeiten darstellen. Das BMF stellt klar, dass seit März 2020 davon auszugehen ist, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden. Bei einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit im Arbeitszimmer kann daher davon ausgegangen werden, dass sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet. Die Folge: Die Kosten Ihres Arbeitszimmers sind unbeschränkt abzugsfähig.

     

    PRAXISTIPP | Bei der Ermittlung des zeitlichen Anteils wird ein zusammenhängender Zeitraum als Durchschnittsregelung zugrunde gelegt (z. B. Zeitraum des ersten Lockdowns). Es kann auf die wöchentliche Regelarbeitszeit abgestellt werden. Zudem sind die Ausführungen zu d) und e) während der Coronapandemie einheitlich zu beurteilen.

     

    Beachten Sie | Das Bundeskabinett hat am 16.2.22 den Entwurf eines vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Dieses sieht unter anderem vor, dass die Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.22 verlängert wird (Abruf-Nr. 227391). AK wird Sie auf dem Laufenden halten.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 53 | ID 47700681