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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Verauslagung von Mandantengeldern

    von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner, Dortmund

    | Im Rahmen der Rechnungsschreibung stellt sich regelmäßig die Frage, ob die vom Rechtsanwalt verauslagten Gebühren und Auslagen mit oder ohne Umsatzsteuer an den Mandanten belastet werden. |

     

    Grundsätzlich unterliegt das gesamte Anwaltshonorar als Entgelt für die Beratungstätigkeit der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1 UStG). Eine Ausnahme gilt ‒ mangels Entgelt ‒für sog. durchlaufende Posten (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG). Diese liegen vor, wenn der Rechtsanwalt im Zahlungsverkehr nur die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Mandanten zu haben (A 10.4 S. 2 UStAE). Er darf weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Die Rechtsbeziehung muss direkt zwischen Zahlungsverpflichtetem (Mandanten) und Zahlungsempfänger (z.B. Gerichtskasse) bestehen (A 10.4 Abs. 1 S. 4 UStAE).

     

    Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Mandant und Zahlungsempfänger setzt voraus, dass beide Parteien jeweils den genauen Betrag sowie den Namen des anderen kennen. Für Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten wird hiervon jedoch aus Vereinfachungsgründen abgesehen, wenn die Kosten-(Gebühren-)ordnung den Mandanten als Auftraggeber als Kosten-(Gebühren-)schuldner bestimmt (A 10.4 Abs. 2 S. 4 ff UStAE). Gebühren oder Auslagen, die vom Rechtsanwalt selbst geschuldet werden, sind dagegen keine durchlaufenden Posten, selbst wenn sie dem Mandanten weiterbelastet werden. Im Einzelnen gilt Folgendes (OFD Karlsruhe 28.2.12, S-7200, UStK § 10 UStG Karte 16):

     

    Checkliste / Verauslagte Beträge ‒ Umsatzsteuer ja oder nein?

    Gebühr/Auslage
    Rechtsbeziehung
    durchlaufender Posten bzw. umsatzsteuerpflichtiges Entgelt

    Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz

    Gebührenschuldner ist i.d.R. die Partei (Mandant)

    Durchlaufender Posten ‒ ohne Umsatzsteuer

    Grundbuchabrufgebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf aus dem maschinellen Grundbuch (z.B. Einrichtung-, Lizenz- oder ggf. monatliche Grundgebühr, Abrufgebühr)

    Gebührenschuldner ist der Rechtsanwalt / Notar => ihm wurde die Genehmigung zum Abruf erteilt

    Entgelt ‒ mit Umsatzsteuer

    Aktenversendungspauschale, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge, Einwohnermeldeamtsabfragen

    Grundsatz: Gebührenschuldner ist der Rechtsanwalt / Notar (Antragsteller)

     

    Ausnahme: Abruf erfolgt ausdrücklich im Namen und Rechnung des Mandanten => dies muss klar erkennbar sein, was insbesondere im elektronischen Abruf weniger praktikabel ist

    Entgelt ‒ mit Umsatzsteuer

     

     

     

    Durchlaufender Posten ‒ ohne Umsatzsteuer

    Auslagen des Rechtsanwalts, z.B. Reisekosten, Tagegelder etc.

    Rechtsbeziehung zwischen Mandant und Rechtsanwalt

    Entgelt ‒ mit Umsatzsteuer

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 74 | ID 42262635