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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Zuschuss zu Mahlzeiten: So können Sie auch Teilzeit- und Home Office-Kräften Gutes tun

    | Sie wissen, dass Sie Mitarbeitern Zuschüsse zu Mahlzeiten gewähren können, die Sie ‒ wenn Sie ein paar Voraussetzungen einhalten ‒ nicht in Höhe des Zuschusses als Arbeitslohn versteuern müssen, sondern nur in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts. Wussten Sie aber, dass Sie auch die Verpflegung von Mitarbeitern im Home Office und von Teilzeitkräften steuergünstig bezuschussen können? AK zeigt Ihnen anhand einer Verfügung der OFD Frankfurt a. M., wie Sie das bewerkstelligen. |

    1. Die Grundsätze zur Bezuschussung von Mahlzeiten

    Ein Mitarbeiter, der weder in Ihrer kanzleieigenen Kantine isst noch Essensmarken für bestimmte Partnerrestaurants bekommt, kann Ihren Mahlzeiten-Zuschuss überall einsetzen; sogar im Supermarkt oder im Döner-Imbiss (BMF, Schreiben vom 24.2.16, IV C 5 ‒ S 2334/08/10006, Abruf-Nr. 146503). Sie müssen den Zuschuss nur mit dem günstigen Sachbezugswert versteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

     

    • Ihr Mitarbeiter hat arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf einen arbeitstäglichen Zuschuss.