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  • · Fachbeitrag · Löhne und Gehälter

    Zusätzlichkeitserfordernis bei Gehaltsextras: BFH setzt die Anforderungen herab

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Kanzleiinhaber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl von steuerfreien oder pauschalversteuerten Gehaltsbestandteilen zuwenden. Diese steuerbegünstigten Gehaltsextras haben aber oft „einen Haken“: In vielen Fällen müssen sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dieses Zusätzlichkeitserfordernis hat der BFH nun in drei aktuellen Urteilen zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer neu definiert (BFH 1.8.19, VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17, Abruf-Nrn. 211857 , 211856 , 211858 ). |

    1. Anwendungsbeispiele

    Das Zusätzlichkeitserfordernis hat u. a. auf folgende Vergütungsbestandteile Auswirkungen. Das heißt: Hier ist eine Steuerbegünstigung oder eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber nur zulässig, wenn die Gehaltsextras zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden:

     

    • Gehaltsextras mit Zusätzlichkeitserfordernis
    • § 3 Nr. 15 EStG: Steuerfreier Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr

     

    • § 3 Nr. 34 EStG: Steuerfreier Zuschuss zur betrieblichen Gesundheitsförderung (ab 2020: bis zu 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr)

     

    • § 3 Nr. 33 EStG: Steuerfreier Kindergartenzuschuss

     

    • § 40 Abs. 2 EStG: Pauschal zu versteuernde Beträge für die Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten samt Zubehör und Internetzugang

     

    • § 40 Abs. 2 EStG: Pauschal zu versteuernde Zuschüsse zu Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte