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  • · Fachbeitrag · Häusliches Arbeitszimmer

    Grundsatzurteil: Aufwendungen für Arbeitsecke

    von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte

    | Viele Anwälte haben in ihrer Privatwohnung einen Büroraum, in dem sie Arbeiten für ihren Beruf oder zu Fortbildungszwecken erledigen (sog. häusliches Arbeitszimmer). Nicht immer werden diese Räume ausschließlich für diese beruflichen Zwecke genutzt. Der BFH hat nun in einem Grundsatzurteil entschieden, inwieweit in diesen Fällen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden können. |

     

    Der BFH stellt klar (27.7.15, GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407):

     

    • Grundsatz: Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG dürfen die Aufwendungen für Unterhalt und Ausstattung eines häuslichen Arbeitszimmers steuerlich nicht geltend gemacht werden.

     

    • Ausnahme: Ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von maximal 1.250 EUR ist zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein unbegrenzter Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Nutzung ausschließlich für nicht private Zwecke erfolgt.

     

    Wird das häusliche Arbeitszimmer privat mitbenutzt, ist dies schädlich. Unschädlich ist es nur, wenn das Zimmer für private Zwecke geringfügig mitbenutzt wird. Dazu muss es zu weniger als 10 Prozent privat genutzt werden. Wird es zu mehr als 10 Prozent für private Zwecke genutzt, sind die gesamten Aufwendungen nicht abzugsfähig. Es gilt also das Prinzip „Alles oder Nichts“.

     

    Damit ist auch entschieden, dass Fälle der sog. Arbeitsecke steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Nach Ansicht des BFH sind hierbei insbesondere private und berufliche Tätigkeiten nicht räumlich getrennt. Daher sind folgende Beispiele nicht als häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen:

    • Schreibtisch im Wohnzimmer,
    • Nutzung des Büroraums zu beruflichen Zwecken und zugleich als Bügel- oder Gästezimmer,
    • Schreibtisch auf einer Empore oder auf einer zum Wohnzimmer hin offenen Galerie.

     

    PRAXISHINWEIS | Nicht vom vorstehend benannten Aufteilungs- und Abzugsverbot betroffen sind Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch, Bücherregal oder Schreibtischlampe). Diese Aufwendungen sind unbeschränkt abzugsfähig, auch wenn sie in einem steuerlich nicht anerkannten Arbeitszimmer stehen und sofern sie für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. Die Höhe der hierfür verausgabten Aufwendungen muss lediglich angemessen sein (§ 4 Abs. 5 Nr. 7, § 9 Abs. 5 EStG). Auch entfällt ‒ im Gegensatz zu den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ‒ die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 108 | ID 44020702