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  • · Fachbeitrag · Gewinnausschüttungen

    Auch die Anwalts-GmbH muss jetzt Kirchensteuer abführen ‒ so gehen Sie vor

    von Christian A. Fischer, MBA (univ.) Augsburg

    | Hat Ihre Kanzlei die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, muss sie seit dem 1.1.15 grundsätzlich bei Ausschüttungen an die Gesellschafter auch die Kirchensteuer abführen. Hierzu muss das zuständige Gesellschaftsorgan einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (Ki-STAM) des jeweiligen Gesellschafters abfragen. Einzelheiten zu den Neuerungen erläutert der folgende Beitrag. |

    1. Wer ist kirchensteuerabzugsverpflichtet?

    Jede Stelle, die verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist kirchensteuerabzugsverpflichtet. Hierzu zählen nicht nur Banken und Versicherungen, sondern auch Kapitalgesellschaften, wie die Anwalts-GmbH. Erstmalig wurde das Ki-STAM vom 1.9.14 bis 30.11.14 zum Abruf im automatisierten Verfahren vom BZSt bereitgestellt. Eine Abfrage sollte ursprünglich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.14 durchgeführt werden. Diese Frist wurde jedoch vom BZSt bis Ende November 2014 verlängert. Für 2014 wurde also ausnahmsweise eine Frist von drei Monaten gewährt.

    2. Für wen muss die Ki-STAM-Abfrage gemacht werden?

    Das Verfahren gilt für alle Kapitalerträge, die dem Kirchensteuerpflichtigen nach dem 31.12.14 zufließen. Die Abfrage muss für alle Gesellschafter erfolgen, die am 31.8. des Vorjahrs der Gesellschaft bekannt sind und kirchensteuerpflichtig sein könnten (inländische Privatpersonen). Erforderlich für die Abfrage sind der Name des Gesellschafters, dessen Identifikationsnummer und das Geburtsdatum sowie die Verfahrenskennung der Gesellschaft. Unterschieden werden: