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  • · Fachbeitrag · Gesetzentwurf zur Anpassung des ErbStG

    Kanzleiübergaben jetzt vorziehen

    von StB Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Waltrop

    | Das BVerfG hatte den Gesetzgeber aufgefordert, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Regelungen zur Übertragung von Betriebsvermögen zu ändern ( 17.12.14, 1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ). Das Bundeskabinett hat am 8.7.15 einen Gesetzentwurf verabschiedet. Die Änderungen sollen erstmals auf Kanzleiübergaben angewendet werden, für die die Steuer nach dem Tag der Gesetzesverkündung entsteht. Wann das Gesetz verabschiedet wird, ist offen. Es empfiehlt sich, eine anstehende Kanzleiübergabe vorzuziehen, damit die bisherigen, meist günstigeren Verschonungsregelungen gelten. |

    1. Zweck des Schonvermögens muss geprüft werden

    Nach dem bisherigen Recht konnten Kanzleien oder Kanzlei-Anteile von der Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt freigestellt werden, wenn deren Verwaltungsvermögensanteil maximal 50 Prozent beträgt und bestimmte Voraussetzungen und Behaltensfristen eingehalten werden. Zukünftig soll demgegenüber nur noch das sogenannte begünstigte Vermögen verschont werden. Begünstigt ist künftig nur noch solches Vermögen, das hauptsächlich bezweckt, einer unternehmerischen Tätigkeit zu dienen.

     

    Es muss also jedes einzelne Wirtschaftsgut daraufhin untersucht werden, ob dessen Herauslösen aus dem Betrieb die eigentliche betriebliche Tätigkeit beeinträchtigen würde. Nach welchen Kriterien diese Prüfung erfolgen soll und welche Grenzen hierbei zu beachten sind, ist derzeit noch unklar.