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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Steuer- und sozialabgabenfreie Lohnerhöhungen

    von StB Sonja Steben, Herberg, Dr. Schlüter & Partner, Dortmund

    | Durch steuerfreie Extraleistungen sind Arbeitnehmer (ArbN) und -geber (ArbG) oft besser bedient als durch Gehaltserhöhungen, die zum Teil durch höhere Progression und Sozialabgaben „aufgefressen“ werden. Dieser und ein Folgebeitrag skizzieren ausgesuchte Möglichkeiten. | 

    Checkliste / Diese Möglichkeiten bestehen

    • Zuschuss zur Kinderbetreuung: Der ArbG kann einen betragsmäßig nicht beschränkten Zuschuss für die Betreuung und Verpflegung eines nicht schulpflichtigen Kindes zahlen (§ 3 Nr. 33 EStG).

     

    • Telefon und Computer: Ebenso der Höhe nach unbegrenzt steuerfrei sind Vorteile des ArbN aus der privaten Nutzung des betrieblichen PCs und Telefons (inklusive Zubehör, § 3 Nr. 45 EStG). Hierunter fallen Laptops, Tablets, Drucker, Scanner (mit Betriebssystem und Software) und Handys (mit SIM- und UMTS-Karte, Ladegerät und Headset). Die Geräte müssen im Eigentum des ArbG stehen oder von ihm geleast worden sein und dürfen dem ArbN nur zur Verfügung gestellt werden. Unerheblich ist der Umfang der privaten Nutzung.

     

    • Gesundheitsförderung: Zusatzleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (Dienstleistungen, Barzuschüsse) können je ArbN bis maximal 500 EUR jährlich steuer- und sozialabgabenfrei sein. Begünstigt sind vor allem Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands (z.B. Bewegungsprogramme, Stressbewältigung, Grippeimpfung), nicht dagegen allgemeine Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins oder Fitnessstudios. Die Maßnahmen müssen von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt werden und den Anforderungen der §§ 20, 20a SGB V genügen.

     

    • Betriebsveranstaltungen: Übliche Betriebsveranstaltungen, wie Weihnachtsfeiern oder Betriebsausflüge, gehören als Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des ArbG nicht zum Arbeitslohn. Übersteigen die Aufwendungen je ArbN und für den äußeren Rahmen nicht mehr als 110 EUR, ist die Zuwendung steuerfrei. In zwei Urteilen hat der BFH den Umfang der in die 110 EUR-Grenze eingehenden Gesamtkosten aufgeweicht (BFH 16.5.13, VI R 94/10 und VI R 7/11, Abruf Nr. 13373 und 133172, hierzu AK 13, 128).
     

     

    Achtung | Für Barzuschüsse gilt: Die zweckentsprechende Verwendung ist nachzuweisen. Die Belege sind im Original aufzubewahren, R 3.33 Abs. 4 LStR. Alle Vorteile werden zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet. Gehaltsumwandlungen sind schädlich. Die steuerfreien Leistungen mindern die beim ArbN abzugsfähigen Werbungskosten/Sonderausgaben. Die Gewährung von Sachbezügen ist umsatzsteuerpflichtig. Steht im Voraus die private Verwendung des ArbN fest, entfällt eine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben, aber auch der Vorsteuerabzug des ArbG. Barzuschüsse sind nicht umsatzsteuerbar.

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 36 | ID 42488750