· Wettbewerbsrecht
Richtiges Werben mit Garantien

von Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, Kanzlei Wienke & Becker, Köln
| Garantien sind ein sehr effizientes Vertrauenselement, um die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv zu beeinflussen. Leider gehört die Werbung mit Garantien aber auch zu den häufigsten Abmahngründen. Das liegt zum einen daran, dass Gewährleistung und Garantie in der Alltagssprache gleichgesetzt werden, zum anderen aber auch daran, dass die rechtlichen Besonderheiten bei der Garantiewerbung häufig missachtet werden. |
Was ist eine Garantie?
Der Begriff der Garantie ist in § 443 Abs. 1 BGB definiert. Danach geht der Händler, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung die Verpflichtung ein, zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten den Kaufpreis zu erstatten, die Ware auszutauschen oder zu reparieren, wenn die Ware nicht die versprochene Beschaffenheit aufweist. Wird eine solche Garantie angeboten, stehen dem Käufer aber unbeschadet die gesetzlichen Gewährleistungsrechte weiterhin zu. Die Garantie, bei deren Ausgestaltung der Garantiegeber relativ frei agieren kann, kann also nicht die gesetzliche Mängelhaftung ersetzen.
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Bietet der Händler innerhalb der dreijährigen Garantie nach seiner Wahl die Reparatur oder Neulieferung der Ware an, hat der Verbraucher in den ersten zwei Jahren ab Lieferung im Rahmen seines gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechts noch immer selbst die Wahl, ob er Reparatur oder Neulieferung verlangt. |
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