· Verbraucherschutz
Ware nach Kundenspezifikation: Individualisierung vor Kaufvertragsabschluss erforderlich

von RA Guido Vierkötter, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid
| Wird eine Ware erst nach Kaufvertragsabschluss infolge eines Kundenwunsches individualisiert, liegt keine Ware nach Kundenspezifikation i. S. d. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Ein Widerrufsrecht besteht damit, sodass hierüber zu belehren ist (LG Stuttgart 27.8.18, 36 O 53/18 KfH). |
Sachverhalt
Ein Online-Händler hatte Dekorationsartikel und Haushaltswaren angeboten, u. a. eine „Hausordnung mit deinem Namen DIN A4/DIN A3 … individualisierbar”. Der angebotene Artikel musste zunächst „in den Warenkorb“ gelegt und hiernach erworben werden. Eine Individualisierung der Hausordnung konnte erst nach Abschluss des Kaufvertrags stattfinden. Der betroffene Händler hielt eine veraltete Widerrufsbelehrung vor. U. a. deshalb wurde er wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Er verteidigte sich insbesondere mit dem Argument, dass es sich um nach Kundenspezifikation hergestellte Waren handele, sodass kein Widerrufsrecht bestehe und er deswegen keine Widerrufsbelehrung vorhalten müsse. Der abmahnende Verband beantragte u. a. wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Händler. Das LG Stuttgart teilte die Ansicht des Verbands und erließ den Beschluss gegen den Händler antragsgemäß.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies darauf hin, dass Verbrauchern in solchen Fällen entgegen der Ansicht des Händlers ein Widerrufsrecht zustehe. Der Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB sei nicht anwendbar. Der betroffene Artikel müsse zunächst „in den Warenkorb“ gelegt und sodann erworben werden, bevor er möglicherweise individualisiert werde. Diese mögliche Individualisierung nach Kaufvertragsabschluss schließe eine Ware nach Kundenspezifikation i. S. d. vorgenannten Norm aus. Im Übrigen wertete das Gericht den Umstand, dass der Händler eine ‒ wenn auch veraltete ‒ Widerrufsbelehrung vorhielt, dahingehend, dass auch der Händler selbst von dem Bestand eines Widerrufsrechts ausgehe.
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