· Verbraucherschutz
Mietverträge sind nicht „elektronisch“ kündbar

| Seit dem 1.10.16 sind im Internet geschlossene Verträge online kündbar („Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“). Dies gilt nach § 309 Nr. 13b BGB auch in Fällen, in denen die AGB eines Vertrags ausschließlich eine schriftliche Kündigung zulassen. Es genügt dann die so genannte „Textform“ gemäß § 126b BGB . Es darf also z. B. per E-Mail oder per Fax gekündigt werden. Aber gilt dies auch für Mietverträge? |
1. Wohnraummietverträge
Für Wohnraummietverträge ist diese Frage mit einem eindeutigen „Nein“ zu beantworten. Denn hier ist die Schriftform einer Kündigung ‒ für Mieter und Vermieter ‒ gesetzlich vorgeschrieben (568 Abs. 1 BGB). Verstößt eine Partei hiergegen, ist die Kündigung nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Deshalb bleibt es notwendig, die Kündigung schriftlich zu erstellen und mit einer persönlichen handschriftlichen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten Handzeichen zu versehen (§§ 126, 126a BGB). Fax oder eine E-Mail genügen also nicht.
2. Geschäftsraummietverträge
Doch was gilt bei Geschäftsraummietverträgen? Für sie schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Die Mietvertragsparteien können die Schriftform aber vertraglich vereinbaren.
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