· Verbraucherschutz
EuGH: Fashion ID ‒ Facebook-Like-Button im Fokus des Datenschutzes

von RA Christian Galetzka, LL.M. und Dipl. Jur. Sophie Garling, Würzburg
| Am 29.7.19 hat der EuGH das Verfahren Verbraucherzentrale NRW e. V./Fashion ID zur datenschutzkonformen Einbindung des sog. Facebook-Like-Buttons entschieden (EuGH 29.7.19, C-40/17 ). Die Entscheidung des EuGH ist für alle Webseitenbetreiber relevant, die den Facebook-Like-Button oder ähnliche Social-Plugins auf ihren Webseiten eingebunden haben ‒ und ggf. auch auf Sachverhalte anderer Online-Marketing-Tools übertragbar. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Eckpunkte der EuGH-Entscheidung und gibt einen Ausblick auf mögliche Praxisfolgen. |
Verfahrensgang und Urteil des EuGH
Die Fashion ID GmbH & Co. KG ist eine deutsche Mode-Online-Händlerin, die in ihrem Webshop den Facebook-Like-Button mittels Plug-in direkt in den HTML-Code ihrer Webseite eingebunden hatte. Dies hatte zur Folge, dass beim Aufrufen der Webseite automatisch personenbezogene Daten wie die IP-Adresse und der Browser-String des Besuchers an Facebook übermittelt wurden. Eine solche Übermittlung an Facebook fand unabhängig davon statt, ob der Besucher der Webseite auf den Like-Button geklickt hatte oder nicht. Viel erschreckender noch: Die Weitergabe von Informationen erfolgte sogar auch dann, wenn der Nutzer nicht einmal registriertes Facebook-Mitglied war.
Die Verbraucherzentrale NRW e. V. sah in diesem Vorgehen durch Fashion ID einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach der Datenschutz-Richtlinie 95/46 (nachfolgend „DSRL“). Sie stellte sich sodann die Frage, wer eigentlich „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ dieser personenbezogenen Daten i. S. d. DSRL ist. Sie war der Meinung, dass auch Fashion ID ‒ ebenso wie Facebook ‒ hierfür verantwortlich sei, und zog vor Gericht. Das mit dem Verfahren in zweiter Instanz befasste OLG Düsseldorf legte dem EuGH neben der im Rahmen dieses Beitrags nicht weiter zu vertiefenden Rechtsfrage, ob die sog. Verbandsklage als mit der DSRL vereinbar angesehen werden kann, die folgenden weiteren Rechtsfragen zur Auslegung der DSRL zur Klärung vor:
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