· Verbraucherschutz
Auch auf Handelsplattformen müssen Online-Händler den Link zur OS-Plattform bereitstellen

von RA Guido Vierkötter LL.M., Neunkirchen-Seelscheid
| Der Link zur OS-Plattform i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ist auch auf Handelsplattformen vorzuhalten (OLG Celle 14.11.17, 13 W 63/17). |
Sachverhalt
Auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hatte ein Verband eine Onlinehändlerin wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße auf einer Handelsplattform abgemahnt. U. a. hatte der Verband gerügt, dass sich in den Kaufvertragsangeboten der Händlerin kein Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission (sog. OS-Plattform) befinde. Die Händlerin gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das von dem Verband hiernach im einstweiligen Verfügungsverfahren angerufene LG Bückeburg erließ den beantragten Beschluss im Hinblick auf alle gerügten Verstöße, mit Ausnahme des fehlenden Links zur OS-Plattform. Seine Ablehnung begründete das LG Bückeburg damit, dass die Händlerin nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nur den Link zur OS-Plattform auf ihrer eigenen Website bereitstellen müsse, nicht jedoch bei Angeboten auf einer Handelsplattform. Gegen diese Entscheidung legte der Verband sofortige Beschwerde ein. Das OLG Celle erließ daraufhin den beantragten Verfügungsbeschluss im Hinblick auf den Link zur OS-Plattform.
Entscheidungsgründe
Das OLG Celle sah die Regelung des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 auch im Fall des Handels von Händlern auf einer Handelsplattform als einschlägig an. Nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 und 2 dieser Verordnung müssen in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Webseiten einen Link zur OS-Plattform einstellen; dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.
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