· Urheberrecht
Artikel 16 der neuen Urheberrechtsrichtlinie:Ausgestaltung der Stellung der Verleger

von Dr. Kerstin Bäcker, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Köln
| Die Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG ( www.iww.de/s2893 ), kurz DSM-Richtlinie oder Urheberrechtsrichtlinie, hat in nicht absehbarer und bislang nicht dagewesener Weise europaweit die Gemüter bewegt. Hauptanlass der hitzigen Diskussionen war insbesondere der Umgang mit der Nutzung von geschützten Inhalten in „Diensten für das Teilen von Online-Inhalten“, wie YouTube, Instagram und Facebook, jetzt geregelt in Artikel 17 der Richtlinie. |
Ansprüche auf einen gerechten Ausgleich
Die bis zum 7. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzende Richtlinie weist ein Sammelsurium weiterer Vorschriften auf, um das Urheberrecht an die Entwicklungen der digitalisierten Welt anzupassen. Titel IV der Richtlinie enthält unter der Überschrift „Maßnahmen zur Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für den Urheberrechtsschutz“ folgende Kapitel:
- Kapitel 2 behandelt die umstrittene Regelung des Artikel 17 zur „Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ (siehe Beitrag Art. 17 der neuen Urheberrechtsrichtlinie: Was müssen Rechteinhaber und Plattformen jetzt tun?).
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